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AWV

§ 58Unbedenklichkeitsbescheinigung

Außenwirtschaftsverordnung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bescheinigt dem unmittelbaren Erwerber auf Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 besteht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Sonst: V in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c9f7f3dd15f2343bbaa9ae5177edf99a3582c31b9b535d0cc644dd3a9a5becb

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