AWV
§ 53Befreiung von der Genehmigungspflicht
- 1.
- in den Fällen der
- a)
- technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,
- b)
- technischen Unterstützung, die für die Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird,
- c)
- technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist,
- d)
- technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,
- 2.
- im Regelungsbereich des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2021/821.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Sonst: V in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c9f7f3dd15f2343bbaa9ae5177edf99a3582c31b9b535d0cc644dd3a9a5becb