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AWV

§ 25Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat

Außenwirtschaftsverordnung

(1) Wenn der Ausführer eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwenden will, so hat er die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument der für ihn oder seinen Firmensitz zuständigen Zollstelle innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorzulegen.
(2) Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Informationstechnikzentrum Bund folgende Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:
1.
die in § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Daten und
2.
den Zeitpunkt der Nacherfassung.
(3) § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Sonst: V in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c9f7f3dd15f2343bbaa9ae5177edf99a3582c31b9b535d0cc644dd3a9a5becb

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