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AWV

§ 18Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas

Außenwirtschaftsverordnung

(1) Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 00 bis 2707 50 00, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen:
1.
den Namen und die Adressdaten des Ausführers,
2.
die Warenbezeichnung und die Warennummer,
3.
die dem Ausführer zugeteilte Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (EORI-Nummer),
4.
den Verfahrenscode,
5.
das Bestimmungsland,
6.
das Eigengewicht der Waren,
7.
die besondere Maßeinheit,
8.
die Ausfuhrzollstelle und
9.
das Ausgangsdatum.
Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung.
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Sonst: V in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c9f7f3dd15f2343bbaa9ae5177edf99a3582c31b9b535d0cc644dd3a9a5becb

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