Zum Gesetzesinhalt

AWV

Anlage 4(zu § 66) AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 23 - 25)


Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum


Liste der Forderungen und Verbindlichkeiten, gegliedert nach:
Sitzland des Schuldners/Gläubigers
Währung der Forderung/Verbindlichkeit (außer für derivative Finanzinstrumente)
Bestandsarten gemäß Bestandsartenverzeichnis
Betrag (in Tausend Euro/fremde Währungen sind in Euro umzurechnen)


Bestandsartenverzeichnis (AUSWI) zur Außenwirtschaftsverordnung der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
Finanzbeziehungen gegenüber ausländischen Banken (ohne Wertpapiere)
•Forderungen
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
•Verbindlichkeiten
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Finanzbeziehungen gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)
– gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind
•Forderungen
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
•Verbindlichkeiten
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
– gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist
•Forderungen
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
•Verbindlichkeiten
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
– gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist
•Forderungen
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
•Verbindlichkeiten
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Finanzbeziehungen gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)
•Forderungen
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
•Verbindlichkeiten
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken
– gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind
•Forderungen
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○aus geleisteten Anzahlungen
•Verbindlichkeiten
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○aus empfangenen Anzahlungen
– gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist
•Forderungen
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○aus geleisteten Anzahlungen
•Verbindlichkeiten
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○aus empfangenen Anzahlungen
– gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist
•Forderungen
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○aus geleisteten Anzahlungen
•Verbindlichkeiten
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○aus empfangenen Anzahlungen
Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken
•Forderungen
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○aus geleisteten Anzahlungen
•Verbindlichkeiten
○mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○aus empfangenen Anzahlungen
Derivative Finanzinstrumente gegenüber Ausländern
•Forderungen
○an ausländische Banken
○an ausländische verbundene Nichtbanken
○an ausländische sonstige Nichtbanken
•Verbindlichkeiten
○gegenüber ausländischen Banken
○gegenüber ausländischen verbundenen Nichtbanken
○gegenüber ausländischen sonstigen Nichtbanken
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Sonst: V in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c9f7f3dd15f2343bbaa9ae5177edf99a3582c31b9b535d0cc644dd3a9a5becb

XML-Quelle beim Herausgeber