AWG
§ 30Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union
- 1.
- der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union geändert werden, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
- 2.
- der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift angepasst werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 27
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148210013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e453778de3121f70fa9834f6dda41674dff1ce90aa4de19313d3a14eb17a80c9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 StGBZeitliche Geltung
„… chtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar. (2) Durch Rechtsverordnung kann in einer …“