AWG
§ 28Kosten
- 1.
- die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten,
- 2.
- die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheinigungen oder
- 3.
- die Untersuchung von Waren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 27
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148210013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e453778de3121f70fa9834f6dda41674dff1ce90aa4de19313d3a14eb17a80c9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 178 AOKosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
„… der Kosten und für das Verfahren zu ihrer Erhebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden. (3) In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 …“