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AWG

§ 20Einziehung

Außenwirtschaftsgesetz

(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 27

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148210013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e453778de3121f70fa9834f6dda41674dff1ce90aa4de19313d3a14eb17a80c9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 74a StGBEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

    „… genstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. (3) (weggefallen)“