(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, insbesondere in Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen alle Fach- und Führungsaufgaben zur Planung, Anbahnung und Abwicklung von Auslandsgeschäften unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.
Unterstützen der Entwicklung von internationalen Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien,
2.
Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten sowie Anwenden des erforderlichen Projektmanagements,
3.
Berücksichtigen von Aspekten des interkulturellen Managements,
4.
Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit,
5.
Anwenden von Risk Management und Change Management im internationalen Geschäft,
6.
Kalkulieren und Abwickeln von internationalen Geschäften unter Berücksichtigung von rechtlichen und steuerlichen Vorschriften sowie von bilateralen, supranationalen und internationalen Abkommen,
7.
Auswählen und Anwenden von internationalen Finanzierungs- und Absicherungsmöglichkeiten für Außenwirtschaftsgeschäfte,
8.
Prüfen von vertraglichen und länderspezifischen Rahmenbedingungen von Außenwirtschaftsgeschäften,
9.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
10.
Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, kunden- und dienstleistungsorientierte Gestaltung der Kommunikation,
11.
Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Foreign Trade“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft“ vorangestellt.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-57 v. 5.6.2017 I 1574 (AWPrV)
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