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AWaffV

Anlage(zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 )
1.
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1.1
Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2
Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
1.4
Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
1.5
Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
1.7
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
2.
Munition
2.1
Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2
Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3
Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4
Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
2.5
Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317

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