AWaffV
Anlage(zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
- 1.
- Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
- 1.1
- Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
- 1.2
- Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
- 1.3
- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
- 1.4
- Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
- 1.5
- Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
- 1.6
- Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
- 1.7
- Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
- 2.
- Munition
- 2.1
- Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
- 2.2
- Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
- 2.3
- Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
- 2.4
- Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
- 2.5
- Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317