AVBWasserV
§ 29Sicherheitsleistung
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2014 I 2010
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007500980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2cfc51873a648bd158df0136d063a7df7c0ae54379d0f8001a4dbc22d48debe5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 247 BGBBasiszinssatz
„… er Höhe Sicherheitsleistung verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzü …“