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AVBWasserV

§ 27Zahlung, Verzug

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2014 I 2010

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007500980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2cfc51873a648bd158df0136d063a7df7c0ae54379d0f8001a4dbc22d48debe5

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