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AVAVGDV 22

§ 4

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 55a G v. 24.12.2003 I 2954

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005310967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aded882b03ead5cb57de1de2a33d185deeb629d2aa405afe802e363e8d1a8285

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