AVAVGDV 22
§ 1
- 1.
- bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
- 2.
- bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
- 3.
- bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
- 4.
- bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.
Stand: Geändert durch Art. 55a G v. 24.12.2003 I 2954
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005310967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aded882b03ead5cb57de1de2a33d185deeb629d2aa405afe802e363e8d1a8285