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AVAG

§ 6Verfahren

Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.2015 I 2146;

Stand: geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2022 I 1982; 2023 I Nr. 216

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028810001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 441085a2bca64eb8fd44aa5496cd3dbc710bc65aa87601fb369ee5dbe6987a9d

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