AVAG
§ 55Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
- 1.
- innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;
- 2.
- innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.2015 I 2146;
Stand: geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2022 I 1982; 2023 I Nr. 216
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR028810001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 441085a2bca64eb8fd44aa5496cd3dbc710bc65aa87601fb369ee5dbe6987a9d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… 24,00 € 23806 Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG .......... 288,00 € 23807 Beendigung des …“