AVAG
§ 45Abweichungen von § 22
- 1.
- Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Vertrags) unbeschränkt stattfinden darf.
- 2.
- Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.2015 I 2146;
Stand: geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2022 I 1982; 2023 I Nr. 216
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR028810001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 441085a2bca64eb8fd44aa5496cd3dbc710bc65aa87601fb369ee5dbe6987a9d