AUV
§ 13Reisegepäck
Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
- 1.
- um 100 Kilogramm für die mitumziehende berücksichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,
- 2.
- um 50 Kilogramm für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 und in den Fällen des § 12 Absatz 4 für die angestellte Betreuungsperson oder Ersatzkraft.
- 1.
- es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, das Gepäck als begleitetes Luftgepäck mitzuführen, oder nicht gewährleistet ist, dass das Gepäck in einem zumutbaren Zeitraum ausgelöst werden kann, und
- 2.
- vor der Aufgabe des Gepäcks die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde der Erstattung zugestimmt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 27.6.2018 I 891
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234900012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c3967cad55ecf90e6870fc0d714dc5deeee0f4fbc91fbe84b865931d45f340