AUV
§ 11Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise
Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
- 1.
- die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel und
- 2.
- Tage- und Übernachtungsgeld wie bei Dienstreisen der berechtigten Person für höchstens vier Aufenthaltstage sowie für die notwendigen Reisetage.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 27.6.2018 I 891
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234900012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c3967cad55ecf90e6870fc0d714dc5deeee0f4fbc91fbe84b865931d45f340
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 13 ATGVReisebeihilfen für Heimfahrten
„… elt. Dies gilt entsprechend für eine Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienstort im Sinne des § 11 der Auslandsumzugskostenverordnung. (5) An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b …“