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AuslZustV

§ 5Evaluation

Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland

Die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 2 ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu evaluieren. Ergibt die Evaluierung, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von den Bundesländern im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl zu bearbeitenden Fällen besteht, so werden die Zuständigkeiten neu bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12F0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a63b64be56e646b5781ab62c4f153817431b71a6ee124d871a58a040542264b

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