AuslZustV
§ 2Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte
- 1.
- Baden-Württemberg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Liechtenstein, Schweiz, Spanien, Mexiko, Guatemala, Honduras, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan;
- 2.
- Bayern bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von A bis M beginnt, Griechenland, Italien, Österreich, San Marino, Vatikan, Zypern Türkei, Kuba, Nicaragua oder Panama;
- 3.
- Berlin bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Asien, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;
- 4.
- Brandenburg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik oder El Salvador;
- 5.
- Bremen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Nordamerika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;
- 6.
- Hessen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Albanien, Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Nordmazedonien, Kosovo, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Russland, Ukraine oder Weißrussland;
- 7.
- Mecklenburg-Vorpommern bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Pakistan, Indien, Bangladesch, Sri Lanka, Nordkorea oder Südkorea;
- 8.
- Niedersachsen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Südafrika, Thailand, Laos, Philippinen, Japan oder in einem Staat in Australien-Ozeanien;
- 9.
- Nordrhein-Westfalen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von N bis Z beginnt, Belgien, Niederlande oder Ungarn;
- 10.
- Rheinland-Pfalz bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Luxemburg, Rumänien, Moldawien oder Bulgarien;
- 11.
- Saarland bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Andorra, Frankreich, Monaco, Haiti, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Elfenbeinküste, Kamerun, Burkina Faso, Niger, Mali, Senegal oder Benin;
- 12.
- Sachsen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Afrika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;
- 13.
- Sachsen-Anhalt bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Portugal, Brasilien, Angola, São Tomé und Príncipe, Mosambik, Kap Verde, Guinea-Bissau oder Macau;
- 14.
- Schleswig-Holstein bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden;
- 15.
- Thüringen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Südamerika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind sowie
- 16.
- Hamburg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Irland, Vereinigtes Königreich, Malta oder im übrigen Ausland.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR12F0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a63b64be56e646b5781ab62c4f153817431b71a6ee124d871a58a040542264b