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AuslWBGDV 9

§ 3Land Berlin

Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002670954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd89340d38d4b8019369bed637388d5f35ce8f3cfcebff091d5a8984d86aa879

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