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AuslWBGDV 9

§ 2Bestimmung des Stichtags

Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)

Als Stichtag für die in § 1 bezeichneten Auslandsbonds wird nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes der 1. November 1954 bestimmt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 2 Kursivdruck: Abschn. C I Nr. 14 bis 29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG 4139-2 eingef. durch § 1 dieser V
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002670954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd89340d38d4b8019369bed637388d5f35ce8f3cfcebff091d5a8984d86aa879

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