AuslWBGDV 7
§ 1Festsetzung eines späteren Stichtags
Siebente Durchführungsverordnung (Stichtag) zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015220953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d1fba58b33dfc4fda8eb6e64ebcbb7be28993fb1bfc88ed12bc970f869f4d78