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AuslWBGDV 6

§ 4Gesetzliches Schiedsgericht

Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)

(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird nach § 35 des Gesetzes für Belgien ein Schiedsgericht eingerichtet.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar aus einem Vorsitzer und zwei Beisitzern. Die Schiedsrichter werden unter sinngemäßer Anwendung des § 77 des Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Die Ernennung wird vom Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(3) Für jeden Schiedsrichter ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu ernennen. Für die Vertreter gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung der Schiedsrichter widerrufen, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen. § 77 des Gesetzes gilt sinngemäß. Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 2.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR519300953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abdc92d9996adc177b71e5c49431d6f1bb402c50476293efac9a9fd002c12731

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