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AuslWBGDV 6

§ 2Hinterlegung der Bonds

Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)

(1) Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Belgien nur bei einer Bank zulässig, die in der von der Belgischen Bankenkommission gemäß Artikel 2 der Königlich Belgischen Verordnung Nr. 185 vom 9. Juli 1935 veröffentlichten Liste verzeichnet ist.
(2) Die Befugnis des Auslandsbevollmächtigten, nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes im Einzelfall eine abweichende Regelung zuzulassen, bleibt unberührt; der Auslandsbevollmächtigte kann insbesondere zulassen, daß Auslandsbonds, die bei anderen Stellen als bei den in Absatz 1 genannten Banken hinterlegt sind, dort verbleiben, sofern eine Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes beigebracht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR519300953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abdc92d9996adc177b71e5c49431d6f1bb402c50476293efac9a9fd002c12731

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