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AuslWBGDV 5

§ 6Erhebung der Vorschüsse

Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)

(1) Für die Erhebung der Vorschüsse gilt § 3 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß, soweit er sich nicht auf das Verfahren der Sammelanerkennung bezieht.
(2) Die Vorschüsse sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die zuständigen Auslandsbevollmächtigten zu zahlen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 12.8.2005 I 2354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007170953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62b75776876a683e0ec3f6c715deac51023cdfd62d441da82d04bab17cf3f067

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