(1) Auf Verlangen der zuständigen Auslandsbevollmächtigten haben die Aussteller von Auslandsbonds auf die Zahlungen, die von den Auslandsbevollmächtigten nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes für ihre Rechnung zu leisten sind, Vorschüsse in Höhe von fünf vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrages (§ 1 Abs. 2, 3) zu entrichten.
(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 für ihre Rechnung geleisteten Zahlungen übersteigen und sobald feststeht, daß eine weitere Inanspruchnahme auf Erstattung von Aufwendungen nicht mehr zu erwarten ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 12.8.2005 I 2354
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