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AuslWBGDV 5

§ 5Vorschußverpflichtung

Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)

(1) Auf Verlangen der zuständigen Auslandsbevollmächtigten haben die Aussteller von Auslandsbonds auf die Zahlungen, die von den Auslandsbevollmächtigten nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes für ihre Rechnung zu leisten sind, Vorschüsse in Höhe von fünf vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrages (§ 1 Abs. 2, 3) zu entrichten.
(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 für ihre Rechnung geleisteten Zahlungen übersteigen und sobald feststeht, daß eine weitere Inanspruchnahme auf Erstattung von Aufwendungen nicht mehr zu erwarten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 12.8.2005 I 2354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007170953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62b75776876a683e0ec3f6c715deac51023cdfd62d441da82d04bab17cf3f067

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