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AuslWBGDV 13

§ 2Anrechnung früherer Leistungen

Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)

Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren nach § 1 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 geleistet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 12.8.2005 I 2354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006820959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e55f0938a4bcbe35542dbf8d360a37c053874d29411839a474af22900ef7404b

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