Zum Gesetzesinhalt

AuslWBGDV 13

§ 1Höhe der Verwaltungsabgabe

Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)

(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren sieben vom Tausend des Bemessungsbetrages (Absätze 2, 3) zu entrichten. § 2 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 717) über die Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung bleibt unberührt.
(2) Als Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug
a)
der Stücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits getilgt waren;
b)
der Stücke, die nach § 6 des Gesetzes als kraftlos gelten;
c)
der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.
(3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Deutsche Mark umzurechnen:
100 hfl.=110,80 DM
100 sfrs.=96,80 DM
1 Pfund=11,80 DM
1 $=4,20 DM.

Für Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis beruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzuwenden:
100 hfl.=168,80 DM
1 Pfund=20,40 DM.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 12.8.2005 I 2354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006820959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e55f0938a4bcbe35542dbf8d360a37c053874d29411839a474af22900ef7404b

XML-Quelle beim Herausgeber