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AuslWBGDV 10

§ 1Verlängerung der Anmeldefrist

Zehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Verlängerung der Anmeldefrist)

Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds bis zum Ablauf des 29. Februar 1956 verlängert.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005080955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5b0cf2f909c45d429c7284ea48055417b8defc65ef7ead356d1c35eaa34795b

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