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AuslWBGDV 10

Eingangsformel

Zehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Verlängerung der Anmeldefrist)

Auf Grund des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005080955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5b0cf2f909c45d429c7284ea48055417b8defc65ef7ead356d1c35eaa34795b

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