(1) Der Aussteller ist unter den in Abschnitt I der Anlage V des Schuldenabkommens genannten Voraussetzungen zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch ohne Rücksicht auf die Zahlungen verpflichtet, die er auf Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) geleistet hat.
(2) Soweit Verpflichtungen des Ausstellers zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch darauf beruhen, daß Zahlungen an die Konversionskasse nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, hat der Aussteller gegen den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet.
(3) Die Erstattung nach Absatz 2 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller nach diesem Gesetz zur Leistung verpflichtet ist. §§ 34, 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 47 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gelten sinngemäß.
(4) Soweit nach Absatz 1 Zahlungen an die Konversionskasse unberücksichtigt bleiben, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ansprüche aus den Zahlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund über.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466
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