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Art 3Gerichtsbarkeit

Gesetz zu dem Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland

Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Im übrigen gilt Artikel 4a des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 19.9.2002 II 2482

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050620999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 797064834b858c3bc25292fcb753ca75d7f770aed6a10fae567a7e7d05d40307

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