Zum Gesetzesinhalt

AuslSchuldAbkAG

§ 92

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Soweit ein Kreditinstitut Sicherheiten, die es von einem Kunden erhalten hat, gemäß Nummer 6 des Kreditabkommens treuhänderisch für einen ausländischen Bankgläubiger zu halten berechtigt ist, geht das Recht an den Sicherheiten auf den ausländischen Bankgläubiger über, sobald das Kreditinstitut die Anzeige an den ausländischen Bankgläubiger absendet, es halte für letzteren treuhänderisch die Sicherheiten.
(2) Soweit der ausländische Bankgläubiger aus den Sicherheiten befriedigt wird, erlischt auch die entsprechende Forderung des Kreditinstituts gegen den Kunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

XML-Quelle beim Herausgeber