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AuslSchuldAbkAG

§ 90

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Der bei der Bank deutscher Länder bestehende Deutsche Ausschuß für internationale finanzielle Beziehungen nimmt die Aufgaben des Deutschen Ausschusses für Stillhalteschulden im Sinne des Deutschen Kreditabkommens 1952 wahr.
(2) In diesem Unterabschnitt haben die nachgenannten Ausdrücke, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende Bedeutung:
1.
Kreditabkommen: das Deutsche Kreditabkommen von 1952,
2.
Kreditinstitute: alle Kreditinstitute mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin, sofern sie dem Kreditabkommen beigetreten sind,
3.
ausländische Bankgläubiger: ausländische Bankgläubiger im Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens,
4.
deutsche Schuldner: deutsche Schuldner im Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 90 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7620-1
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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