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AuslSchuldAbkAG

§ 41

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Gerichte und Behörden haben dem Bundesbeauftragten unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.
(2) Der Bundesbeauftragte kann die Gerichte um die uneidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen. Für das Ersuchen gelten die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164 und 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes, für die Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Das ersuchte Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 41 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Außer Kraft getreten gem. Art. X § 2 Nr. 4 G v. 26.7.1957 I 861
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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