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AuslSchuldAbkAG

§ 39

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Der Bundesbeauftragte hat dem Schuldner auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die für die Beurteilung der Frage erheblich sind, ob der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch eine Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist. Der Bund kann sich, wenn er auf Erstattung in Anspruch genommen wird, zum Nachteil des Schuldners nicht darauf berufen, daß eine von dem Bundesbeauftragten nach Satz 1 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.
(2) Teilt der Schuldner dem Bundesbeauftragten einen beabsichtigten Regelungsvorschlag mit und legt er die erforderlichen Unterlagen vor, so hat der Bundesbeauftragte auf Verlangen des Schuldners eine Erklärung darüber abzugeben, ob und in welcher Höhe er eine Erstattungspflicht des Bundes anerkennt. Hat der Bundesbeauftragte die Erstattungspflicht des Bundes anerkannt, so kann der Bund diese insoweit vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 45 und 46 nicht mehr bestreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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