AuslSchuldAbkAG
§ 15
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
- 1.
- eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung; die Rechtskraft der Entscheidung ist, soweit sie sich nicht schon aus der Ausfertigung ergibt, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen;
- 2.
- die Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß der Gläubiger Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat;
- 3.
- die in § 14 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Erklärung oder im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Nachweis, daß die Schuld bereits gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010030953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254