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AuslSchuldAbkAG

§ 13

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Entscheidungen der Gerichte eines Gläubigerstaates über eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskräftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), werden auf Antrag des Gläubigers, der Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat, durch die Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärt.
(2) Eine Entscheidung ist in Ansehung der Rechte, die dem Gläubiger in bezug auf die in der Entscheidung festgestellte Schuld zustehen, nur nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, für vollstreckbar zu erklären.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010030953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7fced31e650554b5e8e05a1c984256c90bc1d53030307dd060dc8749acd254

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