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AuslAdMV

§ 7Übergangsregelung

Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

Für internationale Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten die §§ 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Meldungen bei Eintritt eines neuen meldepflichtigen Ereignisses zusammengefasst übermittelt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 12.2.2021 I 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR439400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 752bcb0ec1f7ab0df496a9cf249ee15130909bb110ea72d8ab5c51d9cc2edb4f

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