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AuslAdMV

§ 6Form und Frist der Meldungen der Daten

Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

(1) Die Meldungen sollen im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden und dem von der Bundeszentralstelle festgelegten Muster entsprechen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) Die Meldungen sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses zu übermitteln. Innerhalb der Frist können mehrere Meldungen zusammengefasst übermittelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 12.2.2021 I 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR439400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 752bcb0ec1f7ab0df496a9cf249ee15130909bb110ea72d8ab5c51d9cc2edb4f

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