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AusglZAV

§ 1Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden und
1.
für die auf der Grundlage der nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 übermittelten Leistungsdaten für vollstationäre Krankenhausfälle vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine durchschnittliche Fallschwere (Casemixindex) und eine durchschnittliche Verweildauer ermittelt werden können, den in der Anlage für das einzelne Krankenhaus ausgewiesenen Euro-Betrag,
2.
die im Jahr 2019 ihre Leistungen ausschließlich als besondere Einrichtung nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erbracht haben oder für die eine Ermittlung des Casemixindex und der durchschnittlichen Verweildauer nicht möglich ist, 560 Euro,
3.
die ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen, 280 Euro.
(2) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und
1.
die vollstationäre oder voll- und teilstationäre Leistungen erbringen, 280 Euro,
2.
die ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen, 190 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 589b2c920c6a5e0567d08088a5bfb0bc21e8437dd52f510ce126df05c38bfe19

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 21 KHGAusgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2

    „… nt dieses Ergebnisses mit der für das jeweilige Krankenhaus geltenden tagesbezogenen Pauschale nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder der sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschal …“

  • § 21a KHGVersorgungsaufschlag an Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2

    „… aus der Multiplikation 1. der für das jeweilige Krankenhaus geltenden tagesbezogenen Pauschale nach § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung oder der sich aus der Anlage zur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale, …“

  • § 6 KHWiSichVAbschlagszahlungen für das Jahr 2021

    „… tion 1. der Höhe des Rückgangs der Belegungstage nach Satz 3, 2. der sich für das Krankenhaus gemäß § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale und 3. des Prozentsatzes 70. Die Höhe des Rückgangs der Belegungstage ergibt sich a …“

  • § 6a KHWiSichVAbschlagszahlungen für das Jahr 2022

    „… ation 1. der Höhe des Rückgangs der Belegungstage nach Satz 3, 2. der sich für das Krankenhaus nach § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale und 3. des Prozentsatzes 70. Die Höhe des Rückgangs der Belegungstage ergibt sich a …“