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EEV

§ 12fVerbot der Teilnahme an Ausschreibungen

Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2025 I Nr. 51

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ac69841ded00b1a2fedb467a78ac007507744c4e4d86c554227668758178c15

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