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EEV

§ 12eFälligkeit

Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,
1.
dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und
2.
für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird.
Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2025 I Nr. 51

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ac69841ded00b1a2fedb467a78ac007507744c4e4d86c554227668758178c15

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