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AusbBerAufhV 2001

§ 2Besitzstandswahrung

Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94140b121ea0c6a3e89be2d6ce5c9e0fab4e38e0df2854816bdc312b3ffc0a37

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