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AusbBerAufhV

§ 3Berlin-Klausel

Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014590972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac4a0f58f12d290ac7564a90d3aac1c01a7517c12720dcdd1de73e836ee135e8

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