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AusbBerAufhV

§ 2Besitzstandswahrung

Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014590972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac4a0f58f12d290ac7564a90d3aac1c01a7517c12720dcdd1de73e836ee135e8

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