AusbauBAusbV
§ 83Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
- 2.
- Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 3.
- Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 4.
- isometrische Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie
- 6.
- Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3