AusbauBAusbV
§ 81Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 3.
- Formstücke aus metallischem Oberflächenschutz mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Formkappe, Konus und Abflachung in Verbindung mit einer Wärme-, Kälte- oder Schalldämmung zu fertigen,
- 4.
- Aufrisse zu erstellen sowie
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
- 1.
- Dämmen von verschiedenen Rohrformteilen, insbesondere Rohrbogen, Rohrabzweig und Ventil sowie Herstellen einer Ummantelung,
- 2.
- Dämmen von Luftleitungen mit einer Blechummantelung oder
- 3.
- Herstellen von Brandschutzabschottungen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3